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In Bayern benötigt man das Kleine Latinum, wenn man Gymnasiallehrer für Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Italienisch oder Spanisch werden möchte. Fächer wie Jura, Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie sowie fast alle Bachelor- und Masterstudiengänge setzen – entgegen hartnäckigen Gerüchten schon seit über 40 Jahren kein Latinum voraus. Die Regelungen für einzelne Fächer variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland, bei Bachelor- und Masterstudiengängen z. T. auch von Universität zu Universität. Es empfiehlt sich also, Informationen an der jeweiligen Universität direkt zu erfragen.
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Kleines Latinum (= gesicherte Lateinkenntnisse)
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Das kleine Latinum wird mit der Jahresfortgangsnote von mindestens „ausreichend“ nach der 9. Jahrgangsstufe in Latein von den Schülern erworben. Der Erwerb des Kleinen Latinum wird mit einer Zeugnisbemerkung im Jahreszeugnis ausgewiesen!
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Latinum (früher: „Großes Latinum“)
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wird erworben von:
- Schülern der 10. Jahrgangsstufe (L2) mit mindestens Note 4 in Latein im Jahreszeugnis nach regulär fünf aufsteigenden Jahren Lateinunterricht.
Zeugnisbemerkung Großes Latinum im Jahreszeugnis!
- Schülern der 9. Jahrgangsstufe, die auf mindestens Note 4 in Latein stehen, ab Klasse 10 Latein zugunsten einer spät beginnenden Fremdsprache abgewählt haben und sich am Ende der 9. Klasse einer schulinternen Feststellungsprüfung unterzogen haben (Ergebnis: mindestens ausreichend).
Die Zulassung zur Feststellungsprüfung erfolgt nur, wenn der Schüler im Jahreszeugnis mindestens die Note „ausreichend“ erzielen wird (daher auch meist der Termin der Feststellungsprüfung Anfang Juli). Zeugnisbemerkung über Großes Latinum im Jahreszeugnis!
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Anmerkung:
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Feststellungsprüfung: ein Übersetzungstext (lateinisch – deutsch) von etwa 110 lat. Wörtern im Schwierigkeitsgrad einer Cicero-Rede in 90 Minuten Bearbeitungszeit. Die Verwendung eines Lateinlexikons (vgl. Liste des Kultusministeriums) ist zulässig. Gesamtschnitt aller mündlichen Leistungen der 9. Kl. als volle Note wird als mündlicher Teil im Verhältnis schriftlich x2 zu mündlich x1 auf Antrag der Schülereltern gewertet. Als mündliche Leistungen gelten alle im Schuljahr erbrachten echten mündlichen Noten (= Abfragen, mündliche Rechenschaftsablagen) und Extemporalien u. ä.
Sperrklausel: mündlicher und schriftlicher Teil des Latinums darf keine Sechs enthalten! (z. B. „worst case“: ÜS 5, mündlicher Teil 3 = ausreichend bestanden)
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